FCR

Der Fechtclub Ravenstein ist einer der wenigen Vereine die aus der, auf Initiative von Emil Beck gegründeten Arbeitsgemeinschaft (AG) Badisch-Franken hervorgingen und noch existieren. Im Vordergrund unseres Vereins steht die Förderung der Jugend. So ist es nicht verwunderlich das aus den Reihen unseres Vereins Talente entsprungen sind, die bereits Deutsche Meistertitel ja sogar Bronze bei den Junioren und Vizeweltmeistertitel bei den Kadetten erreicht haben. In enger Zusammenarbeit mit dem Olympia-Stützpunkt Tauberbischofsheim bieten wir gute Trainingsmöglichkeiten. Da unsere Fechter aus der weiteren Umgebung kommen, sind unsere Trainingsplätze in Merchingen und Osterburken verteilt.

Es stehen derzeit eine Reihe von Trainern zur Verfügung, bekanntester Trainer ist Alexander Pusch (mehrfacher Weltmeister und Olympiasieger).

Falls sie Kinder haben, die Interesse am Fechten zeigen, dann melden Sie sich doch bei uns.
Es sind keine sportlichen Vorkenntnisse nötig. Es ist lediglich Trainingskleidung mitzubringen.

Satzung des FC Ravenstein

§1

Sitz, Name

Der am 18. Oktober 1993 in Ravenstein gegründete Verein führt den Namen
„Fecht-Club Ravenstein“
Der Verein hat seinen Sitz in 74747 Ravenstein. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Adelsheim eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen „Fecht-Club Ravenstein“ den Zusatz „e.V.“

§2

Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird eine Urkunde durch ein Vorstandsmitglied überreicht. Die Urkunde ist vom Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§4

Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft, erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  1. wegen Nichterfüllung seiner satzungsmäßigen Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereines.
  2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
  3. wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
  4. wegen unehrenhafter Handlungen.

§5

Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§6

Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

§7

Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen Satzung oder gegen die Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis
  2. angemessene Geldstrafe
  3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins, Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen

§8

Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 3 Ziffer 2), gegen einen Ausschluss (§ 4 Ziffer 3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 7) ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

§9

Vereins – Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§10

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    1. der Vorstand beschließt
    2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: a) Entgegennahme der Berichte
    1. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    2. Entlastung des Vorstandes.
    3. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    4. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschossen werden.
  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
  9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden

§11

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus- dem Vorsitzenden- dem stellvertretenden Vorsitzenden- dem Vorstand Sport- dem Vorstand Finanzen- dem Vorstand Presse- dem Vorstand Jugend- dem Vorstand Technik- dem Vorstand Organisation
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter und der Vorstand Finanzen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden und der Vorstand Finanzen nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden und seines Stellvertreters tätig.
  3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Die weiteren Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes sowie die Abgrenzung der einzelnen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.
  6. Der Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

§12

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§13

Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§14

Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.

§15

Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung. Diese wird vom Vorstand mit einer Zweidrittel Mehrheit beschlössen:

§16

Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu, diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossenhat, oder
    2. von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheitvon drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  5. Bei Auflösung des Vereines bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an den
    Badischen Sportbund Stephanienstraße 8676133 Karlsruhe
    mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.